Die individuellen Gesundheitsleistungen oder: “Warum muss ich für manche Leistungen bezahlen, obwohl ich krankenversichert bin?”
Die Individuellen Gesundheitsleistungen bereiten immer wieder Sorgenfalten nicht nur bei Patientinnen sondern auch bei unseren Ärztinnen. Wir möchten Ihnen als unserer Patientin an dieser Stelle gerne erläutern, was es mit diesen Leistungen auf sich hat, damit unser vertrauensvolles Verhältnis, das uns ein hohes Gut und Grundlage unserer Behandlung ist, nicht ohne Not beschädigt wird.
Wer entscheidet eigentlich welche Leistungen von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden?
Zuständig hierfür ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Er ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in vielen Bereichen über den Leistungsanspruch der Solidargemeinschaft von etwa 70 Millionen in Deutschland gesetzlich krankenversicherten Menschen rechtsverbindlich zu entscheiden. Rechtsgrundlage der Entscheidungen des G-BA ist das Sozialgesetzbuch fünf (SGB V). Das SGB V schreibt vor, dass Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen. Nach § 12 SGB V dürfen sie „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (Wirtschaftlichkeitsgebot). Zudem verlangt das Gesetz, dass der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen nachgewiesen sein müssen, bevor sie Bestandteil des GKV-Leistungskataloges werden können.